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Klausel in Disclaimer kann abgemahnt werden

Das Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden, dass eine bisher gängige Formulierung im Disclaimer / Haftungsausschluss zu Abmahnungen führen kann. Im konkreten Fall ging es um einen Online-Händler, der im Disclaimer eine Garantie für die Aktualität seiner Inhalte ausgeschlossen hatte.

Impressumspflicht in sozialen Netzwerken

Wer eine Fanseite in sozialen Netzwerken betreibt, bleibt hier nicht von der Pflicht einer Anbieterkennzeichnung verschont. Die gesetzlichen Vorgaben sind die der Impressumspflicht für Homepages - § 5 TMG und § 55 RStV. Die Pflichtangaben sind demnach dieselben.

Impressumspflicht / Anbieterkennzeichnung

Im Internet besteht nach deutschem Recht eine Impressumspflicht für Webseitenbetreiber. Gesetzliche Vorgaben hierzu werden im Telemediengesetz (TMG) sowie im Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV) festgehalten. Das TMG regelt dabei in erster Linie die technischen und wirtschaftlichen Aspekte, der RStV Fragen, die die Inhalte der Telemedien betreffen. Beide Gesetze gelten nebeneinander.
Für das Impressum im Internet sind die Bestimmungen in § 5 TMG und § 55 RStV von Bedeutung. Hier werden u. a. die Pflichtangaben benannt. auf die wir im Folgenden näher eingehen werden.