Die Mehrheit der Webseitenbetreiber weiß, dass ein vollständiges Impressum auf der eigenen Homepage nicht fehlen darf. Dass das jedoch auch für Datenschutzerklärungen gilt, wissen die wenigsten. Entgegen vieler Behauptungen ist es zudem falsch, die Hinweise zum Datenschutz im Impressum zu platzieren. Die Erklärung muss sofort sichtbar und von jeder Seite mit einem Klick erreichbar sein.
Fehlende oder versteckte Datenschutzerklärungen sind nach dem Urteil des Oberlandesgericht Hamburg vom 27. Juni 2013 abmahnfähig. Auf eRecht24.de finden Sie einen stets aktuellen
Impressums-Generator sowie getrennt davon
Muster für die Datenschutzerklärung.