Wer eine Fanseite in sozialen Netzwerken betreibt, bleibt hier nicht von der Pflicht einer Anbieterkennzeichnung verschont. Die gesetzlichen Vorgaben sind die der Impressumspflicht für Homepages - § 5 TMG und § 55 RStV. Die Pflichtangaben sind demnach dieselben.
Besonderheiten bei Facebook
Laut dem Gesetzgeber muss dieses leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und stets verfügbar sein. In der Regel sprechen wir von 2 Klicks, die ein Besucher Ihrer Fanseite maximal benötigen sollte, um die Anbieterinformationen zu erreichen. Das gilt sowohl für PC- als auch für Handynutzer und genau hier liegt die Schwierigkeit.
Betrachten wir eine Fanseite auf Facebook, ist die häufigste Lösung zur Veranschaulichung des Impressums eine App, die über die zusätzlichen Tabs unterhalb des Titelbildes eingebunden wird. Mit einem Klick darauf gelangen Sie auf eine Unterseite, in der das Impressum sichtbar ist. Dieser Weg ist optisch ansehnlich und soweit auch richtig. Der Haken dabei ist jedoch, dass Handynutzer diese Tabs in der Facebook-App nicht sehen können. Daher haben diese keinen Zugriff auf das Impressum, weshalb Betreiber mit teuren Abmahnungen rechnen müssen.
Da Facebook selbst keinerlei Handlungsbedarf sieht, sollten Seitenbetreiber in Deutschland zu einem einfachen Trick greifen. Wir raten dazu, den Bereich "Beschreibung" (Englisch: "Description") zu nutzen, um das Impressum zu platzieren. Idealerweise ganz oben. Weiterhin sollten Sie im Abschnitt "Info" (Englisch: "About") einen Hinweis hinzufügen, der Besuchern Ihrer Fanseite über die App verdeutlicht, dass diese über einen Klick darauf zum Impressum gelangen. Beispielsweise "(Impressum)". Ein Beispiel dazu können Sie sich auf unserer Facebookseite ansehen:
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